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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines:

1.1 Wir übernehmen Aufträge jeder Art nur zu den nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen. Wir widersprechen hiermit allen sonstigen Geschäfts- und Lieferbedingungen, die uns bei Auftragsverhandlungen oder bei Auftragserteilung mitgeteilt werden, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich bestätigt. Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, gilt die VOB Teil B in jeweils neuester Fassung. Der Text der VOB/B ist in Anlage beigefügt. Nachrangig gilt das Werkvertragsrecht des BGB.

2. Auftragserteilung und Schriftform:

2.1 Alle uns erteilten Aufträge und Zusatzaufträge werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Von uns abgegebene Angebote sind freibleibend bis zum Zugang unserer ausdrücklichen schriftlichen Auftragsbestätigung. Alle Nebenabreden und sonstigen Vereinbarungen mit vertretungsberechtigten Mitarbeitern unserer Firma sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden.
2.2 Die von uns zur Ausführung der Arbeiten eingesetzten Mitarbeiter und/oder Subunternehmer sind nicht bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen mit Wirkung für uns abzugeben oder entgegenzunehmen, sofern nicht im Bauvertrag ausdrücklich etwas abweichendes vereinbart ist.

3. Ausführung:

3.1 Wir sind berechtigt, die beauftragten Leistungen ganz oder teilweise an Subunternehmer zu übertragen, soweit gegen deren Zuverlässigkeit keine begründeten und bekannten Zweifel bestehen.
3.2 Wir sind bemüht, vorgesehene Fertigstellungstermine einzuhalten. Fertigstellungsfristen sind jedoch nur dann verbindlich, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart wurden.
3.3 Wir haften nicht für die Einhaltung von Terminen, soweit Verzögerungen auf Umstände im Sinne von § 6 Nr. 2 VOB/B zurückzuführen sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die rechtzeitige Fertigstellung von Vorleistungen Sorge zu tragen.
3.4 Werden wir an der Einhaltung vereinbarter Fristen durch Verzögerungen der Vorleistungen anderer Handwerker gehindert, sind uns erforderliche Überstunden- und Feiertagszuschläge zu erstatten, sofern nicht der Auftraggeber vor Ausführung der Arbeiten einer Verlängerung der Fertigstellungsfristen ausdrücklich zustimmt.

4. Zusatzaufträge:

4.1 Wird vom Auftraggeber eine in dem Vertrag nicht vorgesehene Leistung von uns gefordert, haben wir Anspruch auf gesonderte Vergütung (§ 2 Nr. 6VOB/B).
4.2 Sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die Vergütung zusätzlicher Leistungen gem. vorstehend Ziff. 4.1 nach Stundenaufwand zuzüglich Material. Wir sind berechtigt, den Materialanteil pauschal mit.........% in Rechnung zu stellen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Materialanteils vorbehalten.

5. Kündigung:

5.1 Kündigt der Auftraggeber, ohne dass ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt, so haben wir Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Die Höhe der ersparten und anzurechnenden Aufwendungen wird mit 70 % der vertraglichen Vergütung vereinbart. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren entgangenen Gewinns vorbehalten.

6. Gewährleistung:

6.1 Unsere Gewährleistung umfasst die Nachbesserung etwaiger Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit unserer Leistungen aufheben oder mindern (§ 13 Nr. 1/5 VOB/B). Minderung kann nur verlangt werden bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung ferner bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung (§ 13 Nr. 6 VOB/B).
6.2 Im übrigen sind vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt.
6.3 Wir haften nicht für Schäden, die ihre Ursache in der Vor- oder Nachleistung eines Dritten haben (§ 13 Nr. 3 VOB/B), die auf Anordnungen des Auftraggebers oder auf der Beschaffenheit oder der Eignung von verwendeten Materialien beruhen, die vom Auftraggeber vorgeschrieben wurden. Soweit Mängel auf Materialien zurückzuführen sind, die wir von Dritten bezogen haben, werden von uns auf Verfangen alle insoweit bestehenden Ersatzansprüche gegen Dritte an den Auftraggeber abgetreten. Wir sind hin sichtlich solcher Mängel nur insoweit gewährleistungspflichtig, wenn eine Schadloshaltung gegenüber dem Lieferanten für den Auftraggeber unzumutbar, aussichtslos oder bereits fehlgeschlagen ist.
6.4 Bei Verarbeitung von Holz sind in geringem Umfang Ebenheitsabweichungen sowie Schwindrisse unvermeidbar. Sie stellen keine gewährleistungspflichtigen Mängel unserer Leistung dar, soweit sie sich im Rahmen der Anforderungen nach DIN 18 202 Tabelle 3 Zeile 3 bzw. DIN 280 (Parkettarbeiten) halten. Wir haften nicht für solche Veränderungen von Holz, die auf unsachgemäße Behandlung im Verantwortungsbereich des Auftraggebers zurückzuführen sind (u.a. Durchfeuchtung/Austrocknung)

7. Zahlungen und Abrechnungen:
7.1 Abschlagszahlungen sind - soweit nicht im Bauvertrag etwas anderes vereinbart ist - vom Auftraggeber längstens binnen 10 Werktagen zu bezahlen. Gehen Abschlagszahlungen nicht fristgerecht bei uns ein, sind wir berechtigt, nach Stellung einer Nachfrist von 5 Tagen unsere Arbeiten bis zum Zahlungseingang einzustellen.

7.2 Die Schlusszahlung wird spätestens fällig mit Abnahme unserer Leistungen (§ 641 BGB). Erfolgt keine förmliche Abnahme, gilt die Abnahme gem. § 12 Nr. 5 VOB/B spätestens 12 Werktage nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung oder 6 Tage nach Inbetriebnahme oder Bezug des Bauwerks als erfolgt. Die Übermittlung der Schlussrechnung ersetzt eine gesonderte Fertigstellungsmitteilung.
7.3 Alle Rechnungen sind jeweils rein netto zahlbar. Jede andere Zahlungsart bedarf ausdrücklicher Vereinbarung.
7.4 Alle von uns genannten Angebots- und Vertragspreise sind Nettopreise. Mehrwertsteuer ist vom Auftraggeber jeweils gesondert in gesetzlicher Höhe zu leisten.

8. Aufrechnung und Zurückbehaltung:

8.1 Die Aufrechnung gegenüber unseren Vergütungsansprüchen ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.

9. Schlussbestimmungen:

9.1 Mündliche Nebenabreden mit vertretungsberechtigten Mitarbeitern unseres Hauses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
9.2 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen gleichgültig aus welchem Rechtsgrund nichtig sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon ebenso unberührt, wie die nachrangige Vereinbarung der VOB/B und des BGB.
9.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand - auch für Wechsel- und Scheckklagen - ist Reutlingen, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist.
holz & haus gmbh - Kreuzbühlweg 12 - 72813 St. Johann - Telefon: +49 07122/827929 - info@holzhausgmbh.de