|
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines:
1.1 Wir übernehmen Aufträge jeder Art nur zu den
nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen. Wir widersprechen
hiermit allen sonstigen Geschäfts- und Lieferbedingungen, die uns
bei Auftragsverhandlungen oder bei Auftragserteilung mitgeteilt werden,
es sei denn, wir haben sie ausdrücklich bestätigt. Soweit
nachstehend nichts anderes vereinbart ist, gilt die VOB Teil B in
jeweils neuester Fassung. Der Text der VOB/B ist in Anlage
beigefügt. Nachrangig gilt das Werkvertragsrecht des BGB.
2. Auftragserteilung und Schriftform:
2.1 Alle uns erteilten Aufträge und Zusatzaufträge werden
erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.
Von uns abgegebene Angebote sind freibleibend bis zum Zugang unserer
ausdrücklichen schriftlichen Auftragsbestätigung. Alle
Nebenabreden und sonstigen Vereinbarungen mit vertretungsberechtigten
Mitarbeitern unserer Firma sind nur verbindlich, wenn sie von uns
ausdrücklich bestätigt werden.
2.2 Die von uns zur Ausführung der Arbeiten eingesetzten
Mitarbeiter und/oder Subunternehmer sind nicht bevollmächtigt,
rechtsgeschäftliche Erklärungen mit Wirkung für uns
abzugeben oder entgegenzunehmen, sofern nicht im Bauvertrag
ausdrücklich etwas abweichendes vereinbart ist.
3. Ausführung:
3.1 Wir sind berechtigt, die beauftragten Leistungen ganz oder
teilweise an Subunternehmer zu übertragen, soweit gegen deren
Zuverlässigkeit keine begründeten und bekannten Zweifel
bestehen.
3.2 Wir sind bemüht, vorgesehene Fertigstellungstermine
einzuhalten. Fertigstellungsfristen sind jedoch nur dann verbindlich,
wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart wurden.
3.3 Wir haften nicht für die Einhaltung von Terminen, soweit
Verzögerungen auf Umstände im Sinne von § 6 Nr. 2 VOB/B
zurückzuführen sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich,
für die rechtzeitige Fertigstellung von Vorleistungen Sorge zu
tragen.
3.4 Werden wir an der Einhaltung vereinbarter Fristen durch
Verzögerungen der Vorleistungen anderer Handwerker gehindert, sind
uns erforderliche Überstunden- und Feiertagszuschläge zu
erstatten, sofern nicht der Auftraggeber vor Ausführung der
Arbeiten einer Verlängerung der Fertigstellungsfristen
ausdrücklich zustimmt.
4. Zusatzaufträge:
4.1 Wird vom Auftraggeber eine in dem Vertrag nicht vorgesehene
Leistung von uns gefordert, haben wir Anspruch auf gesonderte
Vergütung (§ 2 Nr. 6VOB/B).
4.2 Sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist,
erfolgt die Vergütung zusätzlicher Leistungen gem. vorstehend
Ziff. 4.1 nach Stundenaufwand zuzüglich Material. Wir sind
berechtigt, den Materialanteil pauschal mit.........% in Rechnung zu
stellen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren
Materialanteils vorbehalten.
5. Kündigung:
5.1 Kündigt der Auftraggeber, ohne dass ein wichtiger Grund zur
Kündigung vorliegt, so haben wir Anspruch auf die vereinbarte
Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Die Höhe der
ersparten und anzurechnenden Aufwendungen wird mit 70 % der
vertraglichen Vergütung vereinbart. Dem Auftraggeber bleibt der
Nachweis eines geringeren entgangenen Gewinns vorbehalten.
6. Gewährleistung:
6.1 Unsere Gewährleistung umfasst die Nachbesserung etwaiger
Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit unserer Leistungen
aufheben oder mindern (§ 13 Nr. 1/5 VOB/B). Minderung kann nur
verlangt werden bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung
ferner bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der
Mängelbeseitigung (§ 13 Nr. 6 VOB/B).
6.2 Im übrigen sind vertragliche oder deliktische
Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt.
6.3 Wir haften nicht für Schäden, die ihre Ursache in der
Vor- oder Nachleistung eines Dritten haben (§ 13 Nr. 3 VOB/B), die
auf Anordnungen des Auftraggebers oder auf der Beschaffenheit oder der
Eignung von verwendeten Materialien beruhen, die vom Auftraggeber
vorgeschrieben wurden. Soweit Mängel auf Materialien
zurückzuführen sind, die wir von Dritten bezogen haben,
werden von uns auf Verfangen alle insoweit bestehenden
Ersatzansprüche gegen Dritte an den Auftraggeber abgetreten. Wir
sind hin sichtlich solcher Mängel nur insoweit
gewährleistungspflichtig, wenn eine Schadloshaltung gegenüber
dem Lieferanten für den Auftraggeber unzumutbar, aussichtslos oder
bereits fehlgeschlagen ist.
6.4 Bei Verarbeitung von Holz sind in geringem Umfang
Ebenheitsabweichungen sowie Schwindrisse unvermeidbar. Sie stellen
keine gewährleistungspflichtigen Mängel unserer Leistung dar,
soweit sie sich im Rahmen der Anforderungen nach DIN 18 202 Tabelle 3
Zeile 3 bzw. DIN 280 (Parkettarbeiten) halten. Wir haften nicht
für solche Veränderungen von Holz, die auf
unsachgemäße Behandlung im Verantwortungsbereich des
Auftraggebers zurückzuführen sind (u.a.
Durchfeuchtung/Austrocknung)
7. Zahlungen und Abrechnungen:
7.1 Abschlagszahlungen sind - soweit nicht im Bauvertrag etwas anderes
vereinbart ist - vom Auftraggeber längstens binnen 10 Werktagen zu
bezahlen. Gehen Abschlagszahlungen nicht fristgerecht bei uns ein, sind
wir berechtigt, nach Stellung einer Nachfrist von 5 Tagen unsere
Arbeiten bis zum Zahlungseingang einzustellen.
7.2 Die Schlusszahlung wird spätestens fällig mit Abnahme
unserer Leistungen (§ 641 BGB). Erfolgt keine förmliche
Abnahme, gilt die Abnahme gem. § 12 Nr. 5 VOB/B spätestens 12
Werktage nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der
Leistung oder 6 Tage nach Inbetriebnahme oder Bezug des Bauwerks als
erfolgt. Die Übermittlung der Schlussrechnung ersetzt eine
gesonderte Fertigstellungsmitteilung.
7.3 Alle Rechnungen sind jeweils rein netto zahlbar. Jede andere
Zahlungsart bedarf ausdrücklicher Vereinbarung.
7.4 Alle von uns genannten Angebots- und Vertragspreise sind
Nettopreise. Mehrwertsteuer ist vom Auftraggeber jeweils gesondert in
gesetzlicher Höhe zu leisten.
8. Aufrechnung und Zurückbehaltung:
8.1 Die Aufrechnung gegenüber unseren
Vergütungsansprüchen ist nur zulässig mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.
9. Schlussbestimmungen:
9.1 Mündliche Nebenabreden mit vertretungsberechtigten
Mitarbeitern unseres Hauses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer
schriftlichen Bestätigung.
9.2 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen
gleichgültig aus welchem Rechtsgrund nichtig sein, so bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon ebenso
unberührt, wie die nachrangige Vereinbarung der VOB/B und des BGB.
9.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand - auch für Wechsel- und
Scheckklagen - ist Reutlingen, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann
ist.
|